I. |
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Bezeichnung und Sitz |
Art. 1 |
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Die Klassenvereinigung m2, abgekürzt KVm2, ist ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne der Art. 69-79 ZGB. |
Art. 2 |
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Die KVm2 hat ihren Sitz am Wohnort des amtierenden Präsidenten. |
II. |
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Zweck |
Art. 3 |
3.1 3.2 3.3 |
Die KVm2 bezweckt Die Förderung der Regattatätigkeit Förderung der Regionalgruppenentwicklung Wahrung allgemeiner Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten |
III. |
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Mitgliedschaft |
Art. 4 |
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Die Vereinigung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: - Aktivmitglieder mit Booten, - Aktivmitglieder ohne Boote, - Ehrenmitglieder
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Art. 5 |
5.1 5.2 5.3 |
Stimmrecht Die Aktivmitglieder mit Booten haben Stimmrecht. Die Aktivmitglieder ohne Boot haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder mit Booten.
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Art. 6 |
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Aufnahmeanträge müssen dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden.
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Art. 7 |
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Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich mitgeteilt werden. Der laufende Jahresbeitrag bleibt auf jeden Fall fällig.
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Art. 8 |
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sein weiteres Verbleiben in der Vereinigung den Vereinsinteressen zuwiderläuft. Gegen einen solchen Entscheid des Vorstandes kann kein Rekurs eingereicht werden.
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Art. 9 |
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Mitglieder, die trotz eingeschriebener Mahnung ihre Beiträge bis zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres nicht bezahlen, verlieren die Mitgliedschaft.
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Art.10 |
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Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle ihre Rechte im Verein.
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Art. 11 |
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Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar.
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IV. |
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Beiträge und Gebühren |
Art. 12 |
12.1 12.2 |
Die Mittel der Vereinigung werden durch folgende Beiträge beschafft: Mitgliederbeiträge Sonstige Einnahmen wie Geschenke, Überschüsse aus Veranstaltungen etc.
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V. |
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Organisation |
Art. 13 |
13.1 13.2 13.3 |
Die Organe der Vereinigung sind: Die Generalversammlung Der Vorstand Die Flotten
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Art. 14 |
14.1 |
Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens Ende Februar nach Ende des Vereinsjahres statt. Sie muss mindestens 21 Tage im voraus schriftlich bekannt gegeben werden. |
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14.2 |
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden aufgrund eines Entscheides der GV, des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens eines Zehntels der Aktivmitglieder, sofern dieses Begehren schriftlich und unter Mitteilung der Gründe beim Vorstand eingereicht wird. Die Vorschriften gemäss 14.1 finden auch bei dieser Versammlung Anwendung. |
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14.3 |
Die GV bestimmt über folgende Angelegenheiten: 1. Abnahme des Protokolls der letzten GV 2. Abnahme des Jahresberichtes von Präsident und Kommissionen 3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes 4. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Jahr 5. Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Kassiers und der Revisoren 6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Abnahme des Budgets 7. Überprüfung von Einsprachen 8. Entscheidungen Über Vorlagen 9. Ernennung von Ehrenmitgliedern 10. Änderung der Statuten 11. Auflösung der Vereinigung |
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14.4 |
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Präsident hat Stichentscheid und stimmt nur bei Stimmengleichheit. Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich. |
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14.5 |
Für die Auflösung der Vereinigung sind die Stimmen von Dreiviertel der registrierten Mitglieder notwendig. Ist die anwesende Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig und es liegt ein Antrag auf Auflösung vor, so muss mit eingeschriebenem Brief zu einer zweiten GV geladen werden. Diese muss frühestens nach zwei und spätestens nach sechs Monaten stattfinden. Diese Versammlung beschliesst über die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen. |
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14.6 |
Wurde die Auflösung der Vereinigung beschlossen, so steht das übrig bleibende Material seinen Besitzern zur Verfügung. Ein eventuell übrig bleibender Aktivsaldo wird nach Bezahlung der Schulden auf die Mitglieder verteilt.
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Art. 15 |
15.1 |
Der Vorstand Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern: - 1 Präsident - 1 Vizepräsident - 1 Kassier - den Flottenchefs |
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15.2 |
Die Vorstandsmitglieder werden von der GV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
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15.3 |
Jede Flotte ist im Vorstand durch den Flottenchef vertreten, den sie selbst wählt. |
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15.4.1 |
Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder einer anderen Instanz vorbehalten sind, im Besonderen legt er die allgemeinen Richtlinien der Vereinigung fest. |
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15.4.2 |
Er bereitet die Vorlagen an die Generalversammlung vor. |
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15.4.3 |
Er erarbeitet den Voranschlag zu Händen der Generalversammlung. |
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15.4.4 |
Er ratifiziert die Reglemente und Pflichtenhefte. Er erteilt Pflichten und Kompetenzen, soweit diese nicht anderen Instanzen vorbehalten sind. |
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15.4.5 |
Er koordiniert die Aktivitäten der Flotten. |
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15.4.6 |
Er anerkennt die Bildung neuer Flotten. |
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15.5 |
Entscheide werden mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen gefällt. Der Präsident stimmt nur bei Stimmengleichheit und entscheidet. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes müssen anwesend sein.
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Art. 16 |
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Flotten |
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16.1 16.2 16.3
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Die Flotten bestehen aus Mitgliedern von einem oder mehreren Seen. Der Flottenchef ist für die Flotte verantwortlich. Die Flotten organisieren ihr Aktionsprogramm nach Bedürfnissen ihrer Region. Sie organisieren eine regionale Flottenversammlung vor Ende Jahr.
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Art. 17 |
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Kommissionen |
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17.1 17.2
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Es können ständige oder zeitweilige Kommissionen gebildet werden. Die Kommissionen bearbeiten ihre Fachgebiete gemäss den vom Vorstand genehmigten Richtlinien und Pflichtenheften, sowie die Aufgaben, die ihnen vom Ausschuss zugewiesen werden.
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Art. 18 |
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Die Rechnungsprüfungskommission |
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18.1 18.2
18.3
18.4 |
Die Rechnungsrevisoren werden durch die GV für die Dauer eines Jahres gewählt. Alle Rechnungen, auch jede der Kommissionen, müssen jährlich durch die Rechnungsprüfungskommission überprüft werden. Die Rechnungsprüfungskommission hat das Recht, jederzeit Bücher und Belege zu überprüfen und sich vom Vorhandensein der ausgewiesenen Saldi zu überzeugen. Sie erstellt zuhanden der GV einen schriftlichen Rapport, gegebenenfalls mit Organisations- und Verbesserungsvorschlägen. |
Art. 19 |
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Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. |
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Zumikon, 11. März 1982 |