I. |
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Bezeichnung und Sitz |
Art. 1 |
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Die Klassenvereinigung m2, abgekürzt KVm2, ist ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne der Art. 69-79 ZGB |
Art. 2 |
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Die KVm2 hat ihren Sitz am Wohnort des amtierenden Präsidenten |
II. |
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Zweck |
Art. 3 |
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Die KVm2 bezweckt die Förderung des geselligen Lebens zu Wasser und zu Lang unter m2- Bootsbesitzern und deren Freunden |
III. |
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Mitgliedschaft |
Art. 4 |
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Die Vereinigung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: - Mitglieder mit Booten, - Mitglieder ohne Boote, - Ehrenmitglieder
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Art. 5 |
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Alle Mitglieder haben Stimmrecht
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Art. 6 |
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Aufnahmeanträge können online auf der Homepage gestellt werden
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Art. 7 |
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Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich oder per Mail mitgeteilt werden. Der laufende Jahresbeitrag bleibt auf jeden Fall fällig.
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Art. 8 |
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sein weiteres Verbleiben in der Vereinigung den Vereinsinteressen zuwiderläuft. Gegen einen solchen Entscheid des Vorstandes kann kein Rekurs eingereicht werden
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Art. 9 |
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Mitglieder, die nach 3 Mahnungen per E-Mail ihre Beiträge bis zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres nicht bezahlen, verlieren die Mitgliedschaft
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Art.10 |
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Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle ihre Rechte im Verein
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Art. 11 |
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Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar
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IV. |
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Beiträge und Gebühren |
Art. 12 |
12.1 12.2 |
Die Mittel der Vereinigung werden durch folgende Beiträge beschafft: Mitgliederbeiträge Sonstige Einnahmen wie Geschenke, Überschüsse aus Veranstaltungen etc.
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V. |
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Organisation |
Art. 13 |
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Die Organe der Vereinigung sind: - die Generalversammlung - der Vorstand
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Art. 14 |
14.1 |
Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens Ende März nach Ende des Vereinsjahres statt. Sie muss mindestens 21 Tage im Voraus per E-Mail und auf der Homepage bekannt gegeben werden |
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14.2 |
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden aufgrund eines Entscheides der GV, des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens eines Zehntels der Mitglieder, sofern dieses Begehren elektronisch und unter Mitteilung der Gründe beim Vorstand eingereicht wird. Die Vorschriften gemäss 14.1 finden auch bei dieser Versammlung Anwendung. |
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14.3 |
Die GV bestimmt über folgende Angelegenheiten: 1. Abnahme des Protokolls der letzten GV 2. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten 3. Abnahme der Jahresrechnung und allfällige Durchführung einer Revision 4. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Jahr 5. Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Kassiers 6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Abnahme des Budgets 7. Überprüfung von Einsprachen 8. Entscheidungen Über Vorlagen 9. Ernennung von Ehrenmitgliedern 10. Änderung der Statuten 11. Modus der Jahreswertung 12. Auflösung der Vereinigung
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14.4 |
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Präsident hat Stichentscheid und stimmt nur bei Stimmengleichheit. Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich |
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14.5 |
Wurde die Auflösung der Vereinigung beschlossen, so steht das übrig bleibende Material seinen Besitzern zur Verfügung. Vom übrigbleibenden Aktivsaldo wird ein Betrag in der Höhe der Kosten für 10 Jahre Betrieb der Homepage zurückbehalten. Der dann noch übrigbleibende Aktivsaldo für die Durchführung von Abschlussfeierlichkeiten für die Mitglieder verwendet
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Art. 15 |
15.1 |
Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern: - 1 Präsident - 1 Vizepräsident - 1 Kassier |
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15.2 |
Die Vorstandsmitglieder werden von der GV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
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15.3 |
Der Vorstand organisiert sich im Übrigen selbst. Er bestimmt einen Webmaster für den Betrieb der Homepage |
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15.4.1 |
Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder einer anderen Instanz vorbehalten sind, im Besonderen legt er die allgemeinen Richtlinien der Vereinigung fest. |
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15.4.2 |
Er bereitet die Vorlagen an die Generalversammlung vor. |
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15.4.3 |
Er erarbeitet den Voranschlag zu Händen der Generalversammlung. |
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15.5 |
Entscheide werden mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen gefällt. Bei Stimmgleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidenten. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes müssen anwesend sein.
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Art. 16 |
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Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. |
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Herrliberg, 26. März 1925 (Beschluss der GV) |